In der Schweiz haben auch Personen aus dem Ausland die Möglichkeit, ein eigenes Unternehmen zu gründen. Dabei ist die Nationalität grundsätzlich kein Hindernis. Allerdings können die Voraussetzungen je nach Herkunftsland unterschiedlich sein. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, um Ihre Geschäftsidee erfolgreich in die Tat umzusetzen und die rechtlichen Hürden zu meistern.
Mit ihrer politischen Stabilität, einer liberalen Gesetzgebung und einer kaufkräftigen Kundschaft bietet die Schweiz ideale Bedingungen für Unternehmerinnen und Unternehmer. Kein Wunder also, dass jedes Jahr Zehntausende neue Unternehmen gegründet werden. Auch ausländische Staatsangehörige können von diesen Vorteilen profitieren. Dabei unterscheidet die Schweiz zwei Kategorien von Firmengründern aus dem Ausland, die sich durch unterschiedlich hohe Anforderungen auszeichnen. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen die Unterschiede und worauf Sie bei der Firmengründung achten sollten.
Staatsangehörige aus der EU/EFTA
Dank der Personenfreizügigkeit können Bürgerinnen und Bürger aus EU- und EFTA-Staaten problemlos in die Schweiz einreisen, hier leben, arbeiten und auch eine Firma gründen. Voraussetzung für die Unternehmensgründung ist eine gültige Arbeitsbewilligung, die in verschiedenen Varianten ausgestellt werden kann. Eine Ausnahme bilden Staatsangehörige aus Kroatien: Für sie gelten seit dem 1. Januar 2023 spezielle Regelungen. Details dazu finden Sie im Abschnitt «Kroatinnen und Kroaten».
Dank der Personenfreizügigkeit genügt für EU-/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger der Ausweis B, um sich in der Schweiz selbständig zu machen. Voraussetzung ist, dass sie ihre unternehmerische Tätigkeit nachweisen können. Innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Einreise müssen sie sich bei der zuständigen Wohngemeinde melden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
Für die Beantragung sind folgende Dokumente erforderlich:
Die kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden prüfen den Antrag und stellen die Aufenthaltsbewilligung aus. Diese ist zunächst für fünf Jahre gültig und berechtigt zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der gesamten Schweiz – allerdings gibt es für einige Berufe Einschränkungen. Eine Übersicht dazu finden Sie in der Datenbank des Bundes.
Verliert die Gründerin oder der Gründer nach der Gründung ihre oder seine Selbständigkeit und wird auf Sozialhilfe angewiesen, erlischt das Aufenthaltsrecht. Es bleibt jedoch die Möglichkeit, in der Schweiz eine Anstellung zu suchen.
Bürgerinnen und Bürger aus der EU/EFTA können sich in der Schweiz mit dem Ausweis C EU/EFTA genauso einfach selbständig machen wie Schweizerinnen und Schweizer. Staatsangehörige aus den EU-15- und EFTA-Staaten, die fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben, erhalten die Niederlassungsbewilligung C. Diese gilt für Personen aus Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien. Für Staatsangehörige aus anderen EU-Ländern wird die Niederlassungsbewilligung C erst nach zehn Jahren ununterbrochener Aufenthaltsdauer erteilt.
Grenzgänger aus den EU- und EFTA-Staaten haben die gleichen Rechte wie alle anderen EU-/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger, wenn es darum geht, in der Schweiz eine Firma zu gründen und sich selbständig zu machen. Eine wichtige Voraussetzung für Grenzgänger ist, dass sie mindestens einmal pro Woche an ihren Hauptwohnsitz im Ausland zurückkehren.
Die kantonalen Behörden des Schweizer Arbeitsortes sind für die Ausstellung der Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA zuständig. Diese Bewilligung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig und ermöglicht es Grenzgängern, in der Schweiz ihre selbständige Tätigkeit auszuüben.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für kroatische Staatsangehörige, die in der Schweiz arbeiten möchten, die sogenannte Ventilklausel. Diese besagt, dass für kroatische Bürgerinnen und Bürger nun eine kontingentierte Bewilligung erforderlich ist. Das bedeutet, dass pro Jahr nur eine begrenzte Anzahl an Arbeitsbewilligungen vergeben wird.
Für Personen aus Nicht-EU-/EFTA-Staaten, auch Drittstaaten genannt, sind die Anforderungen deutlich höher. Diese haben grundsätzlich kein automatisches Recht, in der Schweiz zu leben und zu arbeiten, weshalb sie ein Gesuch einreichen müssen. Eine Arbeitsbewilligung wird nur erteilt, wenn die Person über besondere Qualifikationen verfügt. Dazu zählen unter anderem Führungskräfte, Fachkräfte oder Personen mit einem höheren Abschluss sowie mehrjähriger Berufserfahrung.
Das Staatssekretariat für Migration stellt umfassende Informationen zu den Anforderungen und Verfahren in verschiedenen Sprachen zur Verfügung, darunter Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch, Arabisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch, Thai, Ukrainisch, Usbekisch und Weißrussisch.
Voraussetzungen nach Rechtsform
Zu den beliebtesten Rechtsformen für Unternehmensgründer in der Schweiz zählen die Einzelfirma, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Wenn Sie sich unsicher sind, welche Rechtsform am besten zu Ihrem Unternehmen passt, empfehlen wir unseren Blog zu den Rechtsformen.
Beachten Sie, dass je nach gewählter Rechtsform unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen gelten.
Die Einzelfirma ist eine der beliebtesten Rechtsformen für Gründerinnen und Gründer, insbesondere für kleine, personenbezogene Unternehmen. Sie gehört allein der Gründerin oder dem Gründer und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einzelfirma in der Schweiz gründen möchten, benötigen grundsätzlich eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Diese werden von den kantonalen Migrationsämtern ausgestellt. Für den Sitz den Einzelunternehmung braucht es zwingend eine FIrmenadresse im Inland.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person, was bedeutet, dass sie eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Um eine GmbH in der Schweiz zu vertreten, muss mindestens eine Person ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Diese Person fungiert als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer mit Einzelunterschrift oder alternativ können zwei geschäftsführende Personen mit Kollektivunterschrift tätig sein. Diese Geschäftsführer müssen zudem eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die Schweiz besitzen.
Für die anderen Mitglieder der Geschäftsführung ist der Wohnsitz in der Schweiz nicht erforderlich.
Die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) in der Schweiz erfordert im Vergleich zur Einzelfirma und zur GmbH ein relativ hohes Startkapital und einen erheblichen administrativen Aufwand. Die AG ist eine juristische Person, was bedeutet, dass sie eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.
Um eine AG in der Schweiz zu vertreten, muss mindestens eine Person ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Diese Person kann als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift agieren oder alternativ müssen zwei Mitglieder des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift handeln. Diese Vertreter müssen eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die Schweiz besitzen. Für andere Mitglieder des Verwaltungsrats sowie für die Aktionäre ist der Wohnsitz in der Schweiz hingegen nicht relevant.
Wenn Sie keinen Wohnsitz in der Schweiz haben und trotzdem eine GmbH oder AG gründen wollen, bietet unser Direktorenservice die passende Lösung.
Sitz Ihres Unternehmens
Für die Gründung eines Unternehmens in der Schweiz benötigen Sie zwingend eine Firmenadresse im Inland, unabhängig von der gewählten Rechtsform. Falls Sie keine eigenen Büroräume in der Schweiz haben, reicht auch eine sogenannte c/o-Adresse aus.
Wenn Sie über keine Firmenadresse in der Schweiz verfügen, bietet unser Domizilservice die passende Lösung.
Fazit:
Die Gründung eines Unternehmens in der Schweiz ist ein spannendes Unterfangen mit vielversprechenden Chancen. Mit sorgfältiger Planung, fundiertem Wissen und der richtigen Unterstützung können Sie Ihren Traum von einem erfolgreichen Unternehmen in der Schweiz in die Tat umsetzen.
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