Im Zusammenhang mit der Annahme der AHV 21 Reform werden die Mehrwertsteuersätze zum 1. Januar 2024 angepasst. Obwohl das Jahr 2024 noch weit entfernt scheint, ist es für bestimmte Branchen bereits heute notwendig, sowohl mit den aktuellen als auch den zukünftigen Steuersätzen arbeiten zu können
Es gibt zwei Methoden zur Abrechnung der Mehrwertsteuer: die Methode der vereinnahmten (basierend auf dem Geldfluss) und die Methode der vereinbarten (basierend auf dem Rechnungsdatum). Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass für die Anwendung des Steuersatzes nicht die Methode, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung massgeblich ist.
Behandlung von periodischen Leistungen
Bei Abonnements für Beförderungsleistungen oder Service- und Wartungsverträgen erfolgt in der Regel eine Vorauszahlung. Wenn ein Abonnement oder Vertrag über den Zeitpunkt einer Steuersatzerhöhung hinausgeht, sollte die Vergütung grundsätzlich zeitanteilig auf den bisherigen und den neuen Steuersatz aufgeteilt werden.
MWST-Sätze | Satz ab 1.1.2024 | Satz bis 31.12.2023 |
Normalsteuersatz | 8.1% | 7.7% |
Reduzierter Satz | 2.6% | 2.5% |
Sondersatz | 3.8% | 3.7% |
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Anwendung von Teilrechnung
Es wird empfohlen, Aufträge, die bis Ende 2023 abgeschlossen werden, in Teilrechnungen sorgfältig abzugrenzen. Besonderes Augenmerk sollte auf den begonnenen Leistungen liegen, die detailliert nach Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt/-raum aufgeführt werden sollten. Wenn Leistungen erbracht werden, die sowohl dem bisherigen als auch dem neuen Steuersatz unterliegen, sollten auf derselben Rechnung das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung sowie der entsprechende Betragsanteil separat ausgewiesen werden. Wenn dies nicht erfolgt, müssen alle fakturierten Leistungen zum neuen Steuersatz abgerechnet werden.
Abrechnung mit der ESTV
Im Rahmen der Abrechnung für das 3. Quartal 2023 (bei Verwendung der effektiven Methode) oder des 2. Semesters 2023 (bei Verwendung des Saldosteuersatzes) können Umsätze erstmals sowohl mit den bisherigen als auch mit den neuen Steuersätzen deklariert werden. Entgelte, die in früheren Abrechnungen angegeben werden sollten, jedoch Leistungen betreffen, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sollten vorerst mit den bisherigen Steuersätzen deklariert werden. Diese können frühestens in den genannten Abrechnungen korrigiert werden (mittels der Ziffer “-312” für Abzüge und “+313” für Zuschläge in der Abrechnung). Die endgültige Berichtigung sollte jedoch spätestens mit der Abschlussabrechnung für die Steuerperiode 2023 erfolgen.
Am 7. Februar 2023 wurden detaillierte Informationen zur Steuersatzerhöhung zum 1. Januar 2024 in der MWST-Info 19 veröffentlicht. Diese Information behandelt die grundlegenden Prinzipien und Abgrenzungsfragen. Zusätzlich werden in der MWST-Info 19 auch die ab dem 1. Januar 2024 geltenden Saldosteuer- und Pauschalsteuersätze sowie die neuen Umsatzgrenzen aufgeführt.
Fazit:
Obwohl der 1. Januar 2024 noch in weiter Ferne scheint, ist es für bestimmte Branchen bereits jetzt wichtig, sich mit der Umsetzung der Steuersatzerhöhung auseinanderzusetzen. Dies kann die Anpassung von Angeboten und Rechnungen, Preislisten oder Softwareanpassungen umfassen.